conditions

Liefer- und Leistungsbedingungen der Compur Monitors GmbH & Co. KG

Weissenseestrasse 101, D-81539 München

1. Geltungsbereich
1.1. Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nach-folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge. Reparaturen und Montagen unterliegen gesonderten Bedingungen.
1.2. Wir (nachfolgend: CM) widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
1.4. Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

2. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte
2.1. Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 4 Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von CM begründet.
2.2. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.
2.3. Sämtliche dem Besteller CM zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum von CM; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CM nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn CM der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.
2.4. Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.
2.5. CM ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
2.6. Der Besteller gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt CM damit verbundene Aufwendungen.
2.7. Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen Unterlagen oder Leistungen CM und seinen Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
2.8. Angeforderte Muster werden vom Lieferanten nach Aufwand berechnet.

3. Auftrag
Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch CM als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Lieferzeit und -umfang
4.1. Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus.
4.2. Bestellerseitig verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung beginnen.
4.3. CM übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und ähnlichen, von CM nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
4.4. CM haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer CM gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer CM gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt.
4.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

5. Lieferort, Gefahrübergang
5.1. Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte von CM auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch CM.
5.2. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von CM gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
5.3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über.

6. Preise
6.1. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher MWSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung o.ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlung
7.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Besteller zu tragen.
7.2. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7.3. Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
7.4. Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des Bestellers.
7.5. Bei Zahlungsverzug ist CM berechtigt, für jede Mahnung eine angemessene Gebühr zu erheben.

8. Haftung für Sachmängel
8.1. Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen CM schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.
8.2. CM übernimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übernahme der Ware die Haftung für Mängel der Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Besteller hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung). Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Nachbesserungen erfolgen nach Wahl von CM an der Verwendungsstelle oder im Werk. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Teile mit technisch begrenzter Lebensdauer. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
– der Besteller einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
– die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
– in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung CM nicht genehmigt hat, oder
– die Ware in einer von CM nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
– der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsprodukts (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Natürlicher Verschleiß oder Verbrauch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. CM ersetzt grundsätzlich keine Kosten, die der Besteller ohne Zustimmung durch CM für ersuchte oder durchgeführte Nachbesserungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufgewendet hat.

8.3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet CM nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.4. Rücksendungen

Retouren wegen Falschlieferung oder im Gewährleistungsfall werden nur dann angenommen, wenn die Rücksendung CM unter Angabe der Rechnungsnummer sowie gegebenenfalls der Fehlerbeschreibung vorab mitgeteilt worden ist. Der Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung und gegebenenfalls Fehlerbeschreibung beizufügen. Falschlieferungen werden nur in unbeschädigter, ungeöffneter, unbeschrifteter und unbeklebter Originalverpackung zurückgenommen.

8.5. Wird während der Gewährleistungszeit Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft an CM zurückgesandt, berechnet CM für die Prüfung je nach Aufwand angemessene Kosten, sowie die Versandkosten.

9. Haftung
9.1. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt

10. Entsorgung
10.1. CM übernimmt die kostenlose Entsorgung ihrer Geräte entsprechend der WEEE-Directive, sofern sie frei Haus Compur Monitors München zugestellt werden.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die CM aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum von CM. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von CM vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist CM unverzüglich anzuzeigen.
11.2. Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für CM. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht CM gehörenden Produkten erwirbt CM Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von CM gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für CM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
11.3    Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an CM ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht CM gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an CM ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.
11.4. Der Besteller tritt auch die Forderungen an CM zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. CM hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar.
11.6. CM verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

12. Gerichtsstand
12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Kaufrecht). Die Vertragssprache ist deutsch.
12.2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, der zuständige Gerichtsort von CM. CM ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13. Allgemeinklausel
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.